Lang ist die Liste der Tätigkeiten, die Zürchern an so genannt hohen Feiertagen untersagt sind: §3 des Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetzes verbietet Sport-, Tanz- und Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen im Freien. Gar gänzlich untersagt sind kommerzielle Ausstellungen, Schaustellungen, Umzüge, Demonstrationen, öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur und Schiessübungen.
Mit einer Einzelinitiative fordern die fünf Spitzenkandidaten von konfessionslose.ch die ersatzlose Streichung dieses Paragrafs. Zudem soll auf die Definition von “hohen Feiertagen” verzichtet werden. Die Gesetzgebung solle die zunehmende Säkularisierung der Gesellschaft widerspiegeln und auf unzeitgemässe, religiös motivierte Verhaltensvorschriften für die Gesamtbevölkerung verzichten.
(Die Liste der kantonalen öffentlichen Ruhetage soll unangetastet bleiben. Nebst den Sonntagen sind dies Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1.Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1. August, Weihnachtstag und Stephanstag. Auch wenn vor allem Auffahrt und Pfingsten höchstens noch von zahlenmässig unbedeutenden Minderheiten zelebriert werden, soll die Diskussion über deren Stellenwert als Feiertag nicht mit derjenigen über die unangebrachten Verbote vermengt werden.)
Die Einzelinitiative kann hier im vollen Wortlaut nachgelesen werden.